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Satzung

Förderverein

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Alles, was wir tun,
kommt den Kindern zu Gute!


Vorsitzende u. Stellvertreterinnen des Fördervereins „Astrid-Lindgren-Schule“ Braunshardt:
Dr. Vera Schilling, Im Pettches Garten 34, 64331 Weiterstadt, Tel. 06150-961191
Annette Uhl, Am Kirchpfad 51b, 64331 Weiterstadt, Tel. 06150-188658
Heike Malchow, Potsdamer Str. 5, 64331 Weiterstadt, Tel. 0163-7079571

Bankverbindung: Sparkasse Darmstadt Kto. 54 000 650, BLZ 508 501 50




Satzung des Fördervereins „Astrid-Lindgren-Schule“
in
Braunshardt

§1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Astrid-Lindgren-Schule Braunshardt“.
Er hat seinen Sitz in 64331 Weiterstadt, Stadtteil Braunshardt.
2. Der Verein beantragt, sich in das bei dem Amtsgericht Darmstadt geführte
Vereinsregister eintragen zu lassen. Nach dieser Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Astrid-
Lindgren-Schule. Er bezweckt insbesondere, die Lehrmittel zu ergänzen und den
Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen,
Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern
sowie andere, im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der
Schulgemeinschaft förderungswürdigen Anliegen zu unterstützen.
2. Die Bereitstellung von Mitteln erfolgt nur, soweit die Aufwendungen nicht durch den
Schulträger aufgrund seiner Pflichtaufwendungen aufgebracht werden.

§3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4
Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Grundschule
der Astrid-Lindgren-Schule, Weiterstadt-Braunshardt, verbunden fühlt und die
Aufgaben des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung zu fördern bereit ist.
2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme in den Verein wird wirksam,
wenn der Vorstand nicht binnen Monatsfrist ab Zugang des Beitrittsgesuchs die
Mitgliedschaft schriftlich ablehnt.
3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, wobei die
Mitgliedschaft mit Ablauf des Schuljahres endet, in dem die Austrittserklärung
eingegangen ist.
b. durch Tod des Mitgliedes
c. durch Ausschluss.
5. Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied das Ansehen des Vereins schädigt,
seinen Bestrebungen zuwiderhandelt oder die Mitgliedschaft aus triftigen Gründen
sonst nicht mehr tragbar erscheint. Ein weiterer wichtiger Grund liegt vor, wenn ein
Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist
und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen
eines weiteren Monats erfolglos bleibt.
6. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Vor der Entscheidung ist dem
Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen den
Ausschluss ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen an die Mitgliederversammlung
möglich.
7. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein
gegenüber.

§5
Mitgliedsbeiträge und Spenden

1. Der Verein finanziert sich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben aus
Beiträgen und Spenden.
2. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und bis spätestens drei Monate nach Beginn
eines Schuljahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung.

§6
Geschäftsjahr

1. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Schuljahr, das vom 01.08. bis 31.07.
geht.

§7
Organe des Vereins

1. Die Organe des Fördervereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung

§8
Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
der/dem Vorsitzenden,
den 2 stellvertretenden Vorsitzenden
,
dem/der Kassenwart(in), und
dem/der Schriftführer(in).
Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und seine
Stellvertreter. Jeweils 2 von ihnen können den Verein gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
3. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der Satzung und
der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
4. Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Der Vorstand beschließt alle Vereinsangelegenheiten, ausgenommen sind
Satzungsänderungen, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
6. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem
seiner Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
7. Der Vorstand wird auf 2 Jahre aus dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher
Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.

8. Zur Beratungen des Vorstandes können weitere sachkundige Personen hinzugezogen
werden, die jedoch kein Stimmrecht haben.

§9
Mitgliederversammlung

1. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden.
2. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Kassenberichtes des
Vorstandes
b. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer(innen)
c. Wahl und Entlastung des gesamten Vorstandes
d. Wahl von zwei Kassenprüfer(innen). Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt
und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.
e. Beschluss über Änderung der Satzung
f. Entscheidung über die eingereichten Anträge
g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
h. Beschluss eines Rahmenhaushaltes für das Geschäftsjahr
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen
des Vereins dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies
fordert.
4. Eine Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt ordnungsgemäß durch
den Vorstand mit der Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.
5. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Ausgenommen davon sind Anträge auf Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins oder Abberufung des Vorstandes: Hierfür ist eine Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
7. Mitglieder können bis zum 7. Tag vor der Mitgliedsversammlung Anträge zur
Tagesordnung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einreichen. Sie sind nachträglich
auf die Tagesordnung zu nehmen. Später eingehende Anträge können vom
Versammlungsleiter zugelassen werden, sofern die Mehrheit der Anwesenden
einverstanden ist. Bei derartigen Dringlichkeitsanträgen sind Satzungsänderungen
ausgeschlossen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden oder einem seinem Stellvertreter zu
unterzeichnen.
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9. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.


§10
Anwesenheitsrecht Dritter in der Mitgliederversammlung

1. Der/die Schulleiter(in) sowie sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) sowie der/die Vorsitzende
des Schulelternbeirates sowie dessen/deren Vertreter(in) sind zu allen
Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Sie haben
ein Recht auf Anwesenheit und Anhörung, jedoch kein Stimmrecht, es sei denn, sie
sind Mitglieder des Vereins.


§11
Verteilung der Mittel

1. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand im Rahmen des von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Rahmenhaushalt. Die aufgebrachten Mittel
sind ausschließlich für einen satzungsmäßigen Zweck zu verwenden.

§12
Verbleib der beschafften Gegenstände

1. Alle der Astrid-Lindgren-Schule, Weiterstadt-Braunshardt, vom Verein zur Verfügung
gestellten Gegenstände gehen zum Zeitpunkt der Übergabe in das Eigentum der
Astrid-Lindgren-Schule über.

§13
Kassenprüfung

1. Zum Ende des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch die
Kassenprüfer(innen) durchgeführt. Die Kassenprüfer(innen) haben der
Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§14
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der
Astrid- Lindgren-Schule, Weiterstadt-Braunshardt, zu, die es für die in §2 der Satzung
aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§15
Inkrafttreten der Satzung

1. Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.04.1998
einschließlich der vom AG Darmstadt geforderten Änderungen beschlossen. Sie tritt
mit der Eintragung des Vereins in das bei dem Amtsgericht Darmstadt geführte
Vereinsregister in Kraft.



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